Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura – Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen, ehem. Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die im Mai 2017 in Kraft getretene BauGB-Novelle wurde eine neue Baugebietskategorie, nämlich das Urbane Gebiet gemäß §6a in die BauNVO eingefügt. Die Einführung eines gänzlich neuen Baugebiets in die 1962 erlassene BauNVO ist hierbei fast beispiellos und erfolgte bis dato erst einmal, als im Jahre 1977 Besondere Wohngebiete nach §4a BauNVO eingefügt wurden. Ziel der Erweiterung des etablierten Katalogs ist es, den Gemeinden für die städtebauliche Planung in verdichteten städtischen Gebieten eine neue flexible Möglichkeit einzuräumen, das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, Verwaltung sowie von sozialen und kulturellen Einrichtungen planerisch zu gestalten. Hierdurch wollte der Gesetzgeber den vielfältigen und sich fortwährend wandelnden Herausforderungen des Zusammenlebens in der Stadt legislativ begegnen. Um das gesetzgeberische Ziel, nämlich die Vereinfachung des innerstädtischen Bauens und Planens für die Gemeinden zu erreichen, wurde das Urbane Gebiet nach §6a BauNVO mit spezifischen Nutzungs- (Absatz 2 und 3) und Gliederungsmöglichkeiten (Absatz 4) versehen. Ferner wurden dem Urbanen Gebiet im Rahmen seiner Einführung beachtenswert hohe Maßobergrenzen nach §17 Absatz 1 BauNVO zugeordnet und durch Nr. 6.1 c) der TA Lärm sowie §2 Absatz 2 Nr. 1a der 18. BImSchV flexibilisierende Anpassungen beim Lärmschutz vorgenommen. Im dieser Arbeit soll das Urbane Gebiet nach §6a BauNVO unter besonderer Beachtung des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des §50 BImSchG näher dargestellt werden. Hierbei soll vor allem auch untersucht werden, ob die Einführung Urbaner Gebiete nach §6a BauNVO möglicherweise eine Abweichung vom städtebaulichen Trennungsgrundsatz des §50 BImSchG darstellt und wenn ja, inwiefern der Trennungsgrundsatz Vorgaben für die interne Gliederung Urbaner Gebiete macht.
Das Urbane Gebiet nach §6a Baunutzungsverordnung unter Beachtung des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des §50 Bundes-Immissionsschutzgesetz
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