Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura – Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht – Abt. II), Sprache: Deutsch, Abstract: Die in Art. 45 AEUV verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den konstitutiven Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes. Zusammen mit der Parallelvorschrift des Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sie als traditionell tragender Pfeiler die Freizügigkeit der Personen. Nach dem Wortlaut des Abs. 4 ist es Mitgliedsstaaten erlaubt, Stellen im öffentlichen Bereich unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit ausschließlich mit eigenen Angehörigen zu besetzen. Noch bis zur Epoche des Absolutismus war es üblich, Ausländern auch hochrangige Stellen des Staatsapparates zu übertragen. Erst mit dem Aufkommen des Nationalstaatsgedankens entstand das mittlerweile traditionell manifestierte Denken, dass Ausländer vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen sein müssten. Als Norm des Gemeinschaftsrechts sieht sich Art. 45 Abs. 4 AEUV vor die Herausforderung gestellt, gleichzeitig nationale wie auch europäische, juristische wie auch politische Interessen miteinander zu vereinbaren. Ob diese Gratwanderung mit der getroffenen Regelung als defizitär zu kritisieren ist, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden. Dabei widmet sich der Autor der Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 4 AEUV. Obwohl die Vorschrift vergleichsweise kurz gehalten ist, weist sie eine Vielzahl von Problemen auf, an deren Klarstellung sich Rechtsprechung, Literatur sowie europäische Institutionen bislang mehr oder weniger erfolgreich versuchten. Behandelt werden neben Auslegungsfragen und Rechtsfolgen auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm. Ausgehend von der dynamischen Entwicklung des Europarechts gilt ein besonderer Blick dem Begriff der öffentlichen Verwaltung und dessen mögliche Bestimmung in der Zukunft.
Defizite bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit.Die Bereichsausnahme nach Art.45 Abs.4 AEUV
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