Projektarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL – Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Merseburg, Veranstaltung: Ertragssteuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Zeiten sinkender Zins- und Dividendenerträge auf Spareinlagen, Aktien und Fonds, interessieren sich mehr und mehr Menschen für Alternativen um ihr Geld möglichst gewinnbringend und ertragreich anzulegen. Für viele bietet die Anlage des Geldes in Immobilien eine sichere Möglichkeit, da der Wohnungsmarkt je nach Region und Kommune weitestgehend sicher und stabil ist. Was jedoch viele bei der ersten Überlegung zunächst nicht bedenken, ist die Tatsache, dass die daraus erzielten Vermietungserträge steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts darstellen. Auch hier wird, meist im Zusammenspiel mit dem Steuerberater, nach einer Möglichkeit gesucht, das Geld einzunehmen, aber die Steuerlast darauf möglichst gering zu halten. An dieser Stelle kann die Überlegung sinnvoll sein, dass Geld in eine denkmalgeschützte Immobilie zu investieren, die sich unter Umständen sogar in einer zentralen Altstadtlage einer größeren Kommune befindet. Dadurch sind zwar zunächst höhere Kosten für Anschaffung und Renovierung nötig, gleichzeitig sind die erzielbaren Erträge wesentlich höher als bei einer Immobilie auf dem Lande. Dennoch ist auch bei solchen steuerlichen Überlegungen und Gestaltungen darauf zu achten, dass man sich stets im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bewegt um eventuell auftretende steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Aus diesem Grunde wird sich nachfolgende Untersuchung mit der Steuerpflicht von Vermietungseinkünften beschäftigen und dabei auch auf die Möglichkeiten der Denkmalabschreibung hinweisen. Gleichzeitig wird auch auf eventuelle Fehlerquellen bei der Vermietung an Angehörige oder bei Vermietungen unter dem marktüblichen Mietzins eingegangen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Möglichkeiten der steuerlichen Sonderabschreibung in Form der Denkmalabschreibung gelegt.
Die Denkmalabschreibung nach § 7i EStG im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie der Einkunftserzielungsabsicht
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