Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind – insbesondere mit Blick auf Großunternehmen – aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat.
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
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Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
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