Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura – Öffentliches Recht / Sonstiges, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Es ist nachvollziehbar, dass ein Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes gewisse Vorkehrungen treffen sollte, damit sich die Gefahren, welche durch die Verkehrseröffnung geschaffen worden sind, nicht realisieren und der Betreiber in der deliktischen Haftung steht. Die Trennung zwischen öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich ist hierbei nicht gesondert zu beachten, da auch öffentlich-rechtliche Betreiber als Träger privater Rechte und Pflichten auftreten. Die Landesbauordnungen der Bundesländer schreiben die bauliche Planung, Errichtung und anschließende Betreibung von Spielplätzen auch für Privatrechtsträger, wie bspw. Wohnungsgenossenschaften, sogar gesetzlich vor. Aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit stehen öffentliche und private Betreiber von Spielplätzen in gleichem Maße in der Pflicht, die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Jedoch stellt sich nun die Frage, ab wann die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers ausreichend erfüllt sind und ein Mitverschulden durch Dritte eintreten kann. Wie kann ein Betreiber von öffentlichen Spielplätzen die Verkehrssicherungspflichten rechtskonform gewährleisten, um das Risiko eines Schadenseintritts, aufgrund der Inbetriebnahme einer Gefahrenquelle, so gering wie möglich zu halten und sich somit vor Schadensersatzansprüchen zu schützen? Welche Maßnahmen muss der Betreiber von öffentlichen Spielplätzen einleiten und durchführen, um die Verkehrssicherungspflicht aufrecht erhalten zu können, sodass den Betreiber kein Verschulden bei der deliktischen Haftung trifft? Die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB gilt es deswegen, näher zu analysieren.
Die Umsetzung der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB auf öffentlichen Spielplätzen durch den Betreiber
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