Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura – Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Veranstaltung: Handels- und Untermehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Grundsatzentscheidung Trihotel vom 16.7.2007 verabschiedete sich der BGH von seinem alten Haftungskonzept zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung in der GmbH. Er stellte dieses auf neue dogmatische Beine durch die Einordnung der Existenzvernichtungshaftung als Fallgruppe des § 826 BGB und unter Aufgabe des bisherigen Konzepts einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffsaußenhaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet ist. Die Existenzvernichtungshaftung ist ein Meilenstein des II. Zivilsenats des BGH. Die Existenzvernichtung wurde und wird als der von der Wissenschaft zu Recht angeforderte Schlussstein eines in sich schlüssigen Haftungssystems gesehen. Den von seinem ehemaligen Vorsitzenden Volker Röhricht entwickelten Ansatz einer Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters, der das Vermögen seiner GmbH zu Lasten unbefriedigter Gläubiger in einer den Mindeststandard ordnungsgemäßen unternehmerischen Verhaltens verletzenden Weise ruiniert, hat der II. Zivilsenat nun fortentwickelt. Bis zur Trihotel-Entscheidung bestanden Zweifel, ob die Existenzvernichtungshaftung wirklich fest und nachhaltig etabliert ist. Die Verankerung dieser Haftung als einer Innenhaftung gegenüber der Kapitalgesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung i.S.d. § 826 BGB mag durch den Rückgriff auf die deliktsrechtliche Generalklausel zwar schlicht wirken, doch sie hat gegenüber den bisherigen Missbrauchsformeln zu einer Durchgriffshaftung den großen Vorteil, dass die Existenzvernichtungshaftung nun eine dogmatische Heimat gefunden hat, nämlich als klassische Verschuldenhaftung mit präzisierbaren tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Existenzvernichtungshaftung.'Trihotel'-Doktrin und § 826 BGB
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