Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura – Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundsatz der Öffentlichkeit zählt zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien und lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Demokratieprinzips (Art. 20 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 GG) ableiten. Seine gesetzliche Verankerung findet der Grundsatz neben § 169 S. 1 GVG in Art. 6 I EMRK und Art. 14 I S. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Er ermöglicht nicht nur eine öffentliche Kontrolle der Wahrheits- und Rechtsfindung und beugt dadurch staatlicher Willkür vor, sondern stärkt zugleich das Vertrauen und die Achtung der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsprechung. Darüber hinaus dient der Öffentlichkeitsgrundsatz dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Zusammenfassend zu Funktionen und Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes äußerte sich der Präsident des BVerfG Vosskuhle im Jahr 2010 mit den Worten: Gerechtigkeit gedeiht nicht gut im Dunkeln. Der in § 169 S. 1 GVG niedergelegte Grundsatz der Öffentlichkeit findet jedoch sogleich seine Einschränkung in Satz 2 der Vorschrift. Danach sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts [.] unzulässig. Bereits vor Einfügung des 2. Satzes im Jahr 1964 war die Zulässigkeit von Rundfunkaufnahmen während Gerichtsverhandlungen umstritten. Seit der Novelle des GVG im Jahre 1964 ist die Diskussion um das durch § 169 S. 2 GVG statuierte Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen zunächst etwas zur Ruhe gekommen. In den 90er Jahren entflammte die Diskussion um Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Zuge des Politbüro-Prozesses und der sog. Kruzifix-Entscheidung wieder. In beiden Verfahren begehrte der Rundfunkveranstalter n-tv die Zulassung von Fernsehaufnahmen in den Gerichtsverhandlungen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden jedoch am 24.1.2001 zurück und bekräftigte dadurch die Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung in Deutschland seit der Entstehung des § 169 S. 2 GVG sowie der Funktionen des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der ihm widerstreitenden Belange und Interessen gilt es, sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen erneut auseinanderzusetzen.
Ist § 169 GVG zur Gerichtsöffentlichkeit noch verfassungsgemäß?
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Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Lichte der Grundrechte
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