Akademische Arbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura – Sonstiges, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Seminararbeit wird die Einführung der Strafbarkeit niedergelassener Ärzte nach den §§ 299a und 299b StGB analysiert. Daher ist es sinnvoll zunächst zu definieren, wer niedergelassene Ärzte sind und dann auf die eingeführten Normen und deren Tatbestandsmerkmale einzugehen. Anschließend werden die Motive des Gesetzgebers für die Einführung der Gesetze vorgestellt und die Frage beantwortet, ob die Einführung der Gesetze überhaupt notwendig ist. Kooperationsverträge zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken oder Pharmaunternehmen sind heutzutage üblich. Bestimmte Arten von Kooperationsverträgen verstoßen jedoch gegen ärztliche Berufspflichten, wie bspw. das Annehmen und Anbieten von Vergünstigungen. Die schlimme Wahrheit über unsere Ärzte, die Jahrzehnte lang den unantastbaren Ruf als Halbgötter in Weiß genießen: Ärzte sind geldgierig, unfähig und skrupellos. Trotz dessen machten sich niedergelassene Ärzte bisher nicht strafbar. Grund hierfür ist ein BGH Urteil vom 29.03.2012. Danach haben die bisher geltenden Korruptionstatbestände keine Anwendung auf niedergelassene Ärzte gefunden. Auch die auf Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue gem. § 266 StGB und des Betrugs nach § 263 StGB können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen und decken den Unrechtsgehalt von Korruption nicht hinreichend ab. Infolge der Rechtsprechung kam es zur Ungleichbehandlung mit angestellten Ärzten und zu Strafbarkeitslücken. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und hat in vier Jahren, fünf Gesetzentwürfe verfasst, um derartige Verhaltensweisen von niedergelassene Ärzte zu unterbinden. Am 04.06.2016 ist die finale Regelung zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Ab sofort machen sich Angehörige der Heilberufe nach §§ 299a, 299b StGB strafbar, wenn sie Vergünstigungen annehmen oder Vergünstigungen anbieten.
Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten nach §§ 299a, 299b StGB
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MAECENAS IACULIS
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